Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB V beinhaltet auch die Versorgung mit dem zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Strom (BSG, Az. 3 RK 12/96). Die gesetzliche Krankenkasse muss daher auch die Kosten für den benötigten Strom für das genehmigte Hilfsmittel übernehmen. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier … oder hier …
Übernahme der Stromkosten elektrischer Hilfsmittel durch Krankenkasse
von Stephan Bockholt | Feb 6, 2023 | 0 Kommentare
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