Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Folgende pflegerischen Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen Sie in Ihrer Häuslichkeit oder in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der Sie wohnen:
Begleitung
- Spazier-, Behördengänge, Einkaufsbegleitung
- Ermöglichen des Besuchs von Verwandten, Bekannten
- Ermöglichen der Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
- Begleitung zu kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen
Unterstützung
- bei Hobby und Spiel
- bei der Versorgung von Haustieren
- bei emotionalen Problemlagen
- bei der Kontaktpflege zu Personen
- beim Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Beaufsichtigung
- Anwesenheit, um Sicherheit zu vermitteln
- Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen
Hilfen
- beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
- beim Beteiligen an einem Gesprächbei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
- kognitiv fördernde Maßnahmen
- zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
- zur Einhaltung eines bedürftnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmusses
- Schlüsselverwahrung
Hilfen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- Organisation von z.B. Hausnotruf, Fahrdiensten, Putzhilfen, Schlüsseldiensten
- Regelung finanzieller, administrativer Angelegenheiten (Antragstellung, Bankgeschäfte etc)
- Terminierung von Arzt-, Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie, Fußpflege, Friseur
- Hilfen bei Besorgung von Medikamenten, Rezepten, Verordnungen, Versichertenkarten
- Begleitung von MDK-/Sozialamtsbesuchen
- Besorgung, Verwahrung von Inkontinenzhilfsmitteln, sonstigen Hilfsmitteln
- Klärungen mit Tagespflegen, anderen Einrichtungen, Angehörigen
Die genannten Leistungen können Sie als pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI (LK 20 in Berlin) in Anspruch nehmen. Unsere aktuellen Preise können Sie sich beispielsweise im „Pflegelotsten“ der vdek-Ersatzkassen anschauen.
Die oben genannten Hilfen können Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1-5 neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch zu nehmen.
Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben einen Sachleistungsanspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag i.H.v. 125,- Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Umwandlung Pflegesachleistung in Entlastungsleistungen nach § 45 a SGB XI
Wenn gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI die zur Verfügung stehenden ambulanten Pflegesachleistungen des jeweiligen Pflegegrades (ab Pflegegrad 2) nicht voll ausgeschöpft werden, kann der Rest-Sachleistungsanspruch für „Angebote zur Unterstützung im Alltag (AuA) nach § 45a SGB XI“ umgewandelt werden (maximal bis zu 40% des vorgesehenen Pflege-Sachleistungsanspruchs). Voraussetzung ist, dass die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind.
Die „Angebote zur Unterstützung im Alltag (AuA)“ können nur von „anerkannten Anbietern nach Landesrecht“ erbracht werden. Weitere Informationen dazu und eine Übersicht vorhandener Berliner Angebote finden Sie auf der Website der Berliner Gesundheitssenatsverwaltung.