Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB V beinhaltet auch die Versorgung mit dem zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Strom (BSG, Az. 3 RK 12/96). Die gesetzliche Krankenkasse muss daher auch die Kosten für den benötigten Strom für das genehmigte Hilfsmittel übernehmen. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier …  oder hier …