Seit dem 1.1.2022 besteht gemäß § 39e SGB V ein Anspruch auf maximal 10 Tage „Übergangspflege im Krankenhaus“. Dieser Anspruch besteht, wenn eine Entlassung aus dem Krankenhaus nicht möglich ist, da Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. mehr …