Pflegefachkräfte, welche die in „§ 2a der Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V“ geregelten Anforderungen erfüllen, können zukünftig selbst für bestimmte Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen. Dazu müssen sie sich jedoch regelmäßig mit dem/r verordnenden Arzt/Ärztin abstimmen. mehr …
Dazu soll ab dem 1.7.2024 ein neues Formular zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege (Muster 12) verwendet werden. mehr … (Link zum Muster und Erläuterungen)
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