Ein 82-jähriger insulinpflichtiger Diabetiker hatte von seinem Arzt eine Verordnung über die Blutzuckermessung ausgestellt bekommen. Ein beauftragter Pflegedienst führte dann täglich die Blutzuckermessung durch. Dieses war notwendig, da der Blutzucker des Betroffenen sehr schwankte. Da er Auffassungs- und Umstellungsschwierigkeiten hat, konnte er die Blutzuckermessung nicht selbst übernehmen. Auch die an Demenz erkrankte Ehefrau war dazu nicht in der Lage.
Die Krankenkasse wollte jedoch die Kosten für die durchgeführten Blutzuckermessungen nicht tragen. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Diesem gab die Krankenkasse nicht statt. Daher wurde Klage beim Sozialgericht eingereicht.
Das Landessozialgericht Darmstadt gab dem Klagenden Recht. Die Krankenkasse muss nun die Kosten für die vom Pflegedienst durchgeführten Blutzuckermessungen übernehmen. Einen Presseartikel dazu finden Sie in den Pressemitteilungen der Sozialgerichtbarkeit Hessen. Das Urteil vom 28.2.2019 mit dem Aktenzeichen L 8 KR 443/17 finden Sie in der Internetpräsenz des Bürgerservices Hessenrecht.
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