Mit der Vorsorgevollmacht wird einer anderen Person das Recht eingeräumt, im Namen des Vollmachtgebers stellvertretend zu handeln. Sie kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Es kann vereinbart werden, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst in der Lage ist, über seine Angelegenheiten zu entscheiden. Damit kann die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Es sollte jedoch nur eine Person bevollmächtigt werden, der der Vollmachtgeber uneingeschränkt vertraut. mehr …