Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI können auch als „ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe“ entsprechend § 5a der Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) erbracht werden. Damit die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfenden mit der zuständigen Pflegekasse direkt abrechnen können, gelten folgende Voraussetzungen (mehr …):
- Helfende müssen volljährig sein.
- Sie dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützten Person leben.
- Sie dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert sein.
- Sie dürfen nicht bereits als deren Pflegeperson tätig sein.
- Es dürfen nur Unterstützungsleistungen mit ausschließlich niedrigschwelligem Charakter erbracht werden.
- Helfende erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 €/Stunde (in Berlin).
- Es können bis zu 2 Pflegebedürftige unterstützt werden.
- Helfende müssen vorher an einem sechsstündigen Grundkurs (meist online) oder an einem Pflegekurs nach § 45 Sozialgesetzbuch XI teilnehmen. Wenn Helfende über eine Ausbildung in der Pflege oder Sozialarbeit verfügen, muss vorher lediglich eine zweistündige Informationsveranstaltung (meist online) absolviert werden.
- Wenn o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, müssen sich Helfende vorher bei der zuständigen Pflegekasse der zu pflegenden Person registrieren lassen.
Dann können Helfende direkt bei der Pflegekasse der zu unterstützenden Person die Leistungen für maximal 8 €/Stunde (in Berlin) bis zur Höhe des Entlastungsbetrages i.H.v. 125 € in Rechnung stellen.
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