Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einer ärztlich verordneten Häusliche Krankenpflege kommt es sehr häufig vor, dass Krankenkassen Medikamentenpläne, Wundtherapiepläne oder andere medizinische Unterlagen von den Versicherten, den Ärzten oder den Pflegediensten abfordern. Die Krankenkassen behaupten, dass sie die Unterlagen für die Prüfung des Anspruchs auf Behandlungspflege benötigen würden. Dieses untersagt das Datenschutzrecht jedoch ausdrücklich. Bereits die fernmündliche Aufforderung dazu ist der Krankenkasse untersagt. Diese abschließende Regelung kann auch nicht durch Einwilligungs- oder Schweigepflichtentbindungserklärungen der Versicherten umgangen werden.

Hat die Krankenkasse Zweifel, ob sie die Kosten der vom Arzt verordneten Behandlungspfle tragen muss, hat sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten (§ 275 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Ausführliche Informationen dazu finden Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Sollte Ihre Krankenkasse solche Unterlagen bei Ihnen abfordern, empfehlen wir Ihnen, sich von der Berliner Beauftragten für Datenschutz beraten zu lassen oder dort eine Beschwerde einzureichen.